Rechtsgrundlagen

Ausgangslage
Die bisherigen Bauprodukteerlasse des Bundes von 2001 – Bauproduktegesetz (BauPG 2001) vom 8. Oktober 1999 und Bauprodukteverordnung (BauPV 2001) vom 27. November 2000, beide in Kraft getreten am 1. Januar 2001 - setzten zusammen mit der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) die ehemalige EU-Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) von 1988 um. Diese Richtlinie wurde zum 1. Juli 2013 vollständig von der neuen europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) abgelöst. Am 1. Oktober 2014 sind die revidierten Bauprodukteerlasse des Bundes von 2014 – Bauproduktegesetz (BauPG 2014) vom 21. März 2014, Bauprodukteverordnung (BauPV 2014) vom 27. August 2014 und Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte vom 10. September 2014 – in Kraft getreten. Bauprodukte dürfen seit dem 1. Juli 2015 ausschliesslich nach den revidierten Bauprodukteerlasen in Verkehr gebracht werden.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81)
Das MRA wurde im März 2008 um ein Kapitel für Bauprodukte erweitert. Das MRA-Bauproduktekapitel regelt den Handel mit der EU im Bereich der Bauprodukte und bringt Erleichterungen für das Inverkehrbringen von schweizerischen Bauprodukten im EU-Raum und umgekehrt. Vom  1. April 2014 bis zum 13. April 2015 galt ein Interimsregime, wonach für ein Inverkehrbringen und eine Bereitstellung von Bauprodukten im EU-Raum und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur Produkte in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden durften, die die Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung erfüllten. Am 14. April 2015 ist das revidierte MRA-Bauproduktekapitel in Kraft getreten, welches sich auf die revidierten Schweizer Bauprodukteerlasse und auf die Europäische Bauprodukteverordnung stützt. Mit der Inkraftsetzung des revidierten MRA-Bauproduktekapitels profitieren Schweizer Bauprodukte von einem erleichterten und gleichberechtigten Zugang zum EU-Markt, indem die Konformitätsdokumente (z.B. Leistungserklärung) gegenseitig anerkannt werden. Die Importeurinnen werden wie Händlerinnen behandelt, wenn sie Bauprodukte aus dem EU-Markt importieren. Die schweizerischen bezeichneten und notifizierten Stellen können ihre Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen in der Schweiz oder in der EU anbieten wie ihre Mitbewerber aus der EU. Im Gegenzug können Schweizer Herstellerinnen ihre Produkte auch von notifizierten Stellen im Ausland bewerten lassen.

Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)
Am 1. Oktober 2014 ist die totalrevidierte Fassung des BauPG in Kraft treten. Das revidierte BauPG bildet  mit seinen Ausführungsbestimmungen in der Bauprodukteverordnung (BauPV) und der Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte (BBL-Verordnung) die Bauproduktegesetzgebung und regelt das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt in der Schweiz. Die Schweizer Bauproduktegesetzgebung ist mit der Europäischen äquivalent

Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
Am 1. Oktober 2014 ist die totalrevidierte Fassung der BauPV in Kraft treten. Die revidierte BauPV regelt die Ausführungsbestimmungen des revidierten BauPG.

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte (BBL-Verordnung)
Mit der BBL-Verordnung, die zusammen mit dem revidierten BauPG und der revidierten BauPV am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, werden delegierte und Durchführungsrechtsakte zur europäischen Bauprodukteverordnung (CPR, Verordnung (EU) Nr. 305/2011) bezeichnet, damit diese sinngemäss in der Schweiz gelten.

Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)
Dieses Konkordat ist am 3. Februar 2003 in Kraft getreten. Es ergänzt das BauPG und die BauPV in Bereichen, in denen die Gesetzgebungskompetenzen bei den Kantonen liegen: Während die Bundeserlasse das Inverkehrbringen der Bauprodukte regeln, bildet die IVTH die Grundlage damit kantonale Bestimmungen, die insbesondere die Anforderungen an die Bauwerke regeln können, in allen Kantonen die gleichen sind.

Europäische Bauprodukteverordnung
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates.

Die europäische Bauprodukteverordnung gilt in der EU für alle Bauprodukte, die in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus eingesetzt werden. Sie ist eine Harmonisierungsrechtsvorschrift, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar ist. Sie zielt auf die Beseitigung technischer Handelshemmnisse im EU-Binnenmarkt und ist auch von Bedeutung für den EWR. Die Schweizer Bauproduktegesetzgebung ist mit der europäischen Bauprodukteverordnung und ihren Ausführungsbestimmungen äquivalent.

Bilaterales Abkommen mit der EU
Rechtsgrundlagen Bund
Rechtsgrundlagen Kantone
Rechtsgrundlagen Europa

Letzte Änderung 21.10.2020

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