Bilaterales Abkommen mit der EU

Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement, MRA, SR 0.946.526.81)

Im März 2008 haben die Schweiz und die Europäische Union (EU) ihr im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenes MRA um ein neues Kapitel 16 über Bauprodukte erweitert. Das MRA-Bauproduktekapitel erleichtert das Inverkehrbringen von Schweizer Bauprodukten in der EU, da die Konformitätsdokumente von Bauprodukten grundsätzlich gegenseitig anerkannt werden. Vom 1. April 2014 bis zum 13. April 2015 galt jedoch ein Interimsregime, wonach für ein Inverkehrbringen und eine Bereitstellung von Bauprodukten im EU-Raum und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur Produkte in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden durften, die die Anforderungen der europäischen Bauprodukteverordnung erfüllten.

Am 14. April 2015 ist mit der Entscheidung Nr. 1/2015 (Decision No. 1/2015) des Gemischten Ausschusses nach dem MRA das revidierte MRA-Bauproduktekapitel in Kraft getreten, welches sich auf die revidierten Schweizer Bauprodukteerlasse und auf die Europäische Bauprodukteverordnung stützt. Mit der Inkraftsetzung des revidierten MRA-Bauproduktekapitels profitieren Schweizer Bauprodukte von einem erleichterten und gleichberechtigten Zugang zum EU-Markt, indem die Konformitätsdokumente (z.B. Leistungserklärung) gegenseitig anerkannt werden. Die Importeurinnen werden wie Händlerinnen behandelt, wenn sie Bauprodukte aus dem EU-Markt importieren. Die schweizerischen bezeichneten und notifizierten Stellen können ihre Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen in der Schweiz oder in der EU anbieten wie ihre Mitbewerber aus der EU.

Siehe die Entscheidung des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015 auf der Internetsite des SECO.

  Abk. SR

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

Abkommenstext

MRA 0.946.526.81

Letzte Änderung 05.05.2020

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