Rechtsgrundlagen Bund

Bundesgesetz über Bauprodukte (Bauproduktegesetz, BauPG)
Am 1. Oktober 2014 ist die totalrevidierte Fassung des BauPG in Kraft treten. Das revidierte BauPG bildet  mit seinen Ausführungsbestimmungen in der Bauprodukteverordnung (BauPV) und der Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte (BBL-Verordnung) die Bauproduktegesetzgebung und regelt das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt in der Schweiz. Die Schweizer Bauproduktegesetzgebung ist mit der Europäischen äquivalent

Im Zentrum der revidierten Bauproduktegesetzgebung stehen die Informationen zu den Leistungen eines Bauprodukts („leistungsorientierter Ansatz“). Die Herstellerin erstellt danach eine Leistungserklärung, in der sie die Leistungen des Bauprodukts deklariert, also sagt, „was das Produkt kann“, damit der Verwender und die Verwenderin wissen, für welche Zwecke das Produkt im Bauwerk eingesetzt werden kann. Mit der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Produktleistung.

Der «leistungsorientierte Ansatz» beseitigt die Erschwernisse der bisherigen Gesetzgebung von 2001 für das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Das Brauchbarkeitserfordernis als Voraussetzung für das Inverkehrbringen wurde aus der Gesetzgebung entfernt. Dies soll helfen, Kosten für unnötige Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen im Bauproduktebereich einzusparen.

Der «leistungsorientierte Ansatz» ist zugleich ein «marktorientierter Ansatz»: Grundsätzlich soll der Staat nur noch dann Anforderungen an das Produkt definieren, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder zur Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke angezeigt ist. Das revidierte BauPG geht wie die europäische Bauprodukteverordnung davon aus, dass die Verwenderinnen und Verwender bestimmen, ob ein Produkt brauchbar ist oder nicht.

Wenn ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst oder dafür eine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt wurde, ist eine Leistungserklärung zu erstellen. Die harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN und Europäische Bewertungsdokumente) bilden dabei eine „gemeinsame Fachsprache“, die der technischen Gesetzgebung der EU zugrunde liegt und die in der Schweiz bereits seit der Bauproduktegesetzgebung von 2001 fortlaufend übernommen wird. Dadurch muss sich die Herstellerin nicht mehr auf unterschiedliche technische Regeln in Europa einstellen, weil überall die gleichen technischen Spezifikationen für Bauprodukte Anwendung finden.

Die revidierte Bauproduktegesetzgebung sieht ausserdem Verfahrensvereinfachungen bei den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Wegfall von Produktprüfungen, Verzicht auf Wiederholung von Prüfungen, Erleichterungen für KMU etc.) vor. Alle diese Verfahrensvereinfachungen dienen dazu, die Herstellungskosten für Bauprodukte zu senken.

Mit einem klaren Pflichtenheft für Herstellerinnen, Importeurinnen, Bevollmächtigte und Händlerinnen wird die Rechtssicherheit erhöht. Zugleich soll der Verwenderin eines Bauprodukts eine verlässliche und zutreffende Information zu den Produktleistungen über die gesamte Lieferkette hinweg zugänglich gemacht werden.

Die Bestimmungen über die Marktüberwachung (Art. 20-25 BauPG) wurden grundlegend überarbeitet und an den europäischen Standard angeglichen. Eine funktionierende und effektive Marktüberwachung soll die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Produktangaben und das Vorhandensein der deklarierten Produktmerkmale sicherstellen und dafür sorgen, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte kein Risiko für den Verwender darstellen. Die Marktüberwachung der in der Schweiz vermarkteten Produkte soll durch Stichprobenprogramme und anlassbezogene Kontrollen effizienter werden und einen höheren Wirkungsgrad erreichen, damit Gefahren, die von unsicheren Produkten ausgehen oder die aufgrund mangelhafter Produkte von Bauwerken ausgehen können, verhindert oder reduziert werden können.

Die Integration des Produktesicherheitsrechts für Bauprodukte in das BauPG bringt für die Wirtschaftsakteurinnen mehr Transparenz über ihre Verpflichtungen. Als Beurteilungsmassstab der konkreten Sicherheits- und Gesundheitsaspekte eines Bauprodukts dient nicht die Formel des «Standes des Wissens und der Technik», sondern die harmonisierten Produktnormen für den harmonisierten Bereich und im nicht-harmonisierten Bereich die Verpflichtung, dass das Produkt so sicher sein muss, wie es von den Verwendenden vernünftigerweise erwartet werden kann.

Botschaft zum Bundesgesetz über Bauprodukte

Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
Die BauPV 2001 wurde zusammen mit dem BauPG 2001 auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Sie führte das BauPG 2001 aus. Am 1. Oktober 2014 ist die totalrevidierte Fassung der BauPV in Kraft treten. Die revidierte BauPV regelt in Ausführung des revidierten BauPG seit diesem Datum das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt in der Schweiz.

Die revidierte BauPV enthält Ausführungsbestimmungen zum revidierten BauPG, welches inhaltlich mit der europäischen Bauprodukteverordnung übereinstimmt und die Produktesicherheit bei Bauprodukten spezialgesetzlich regelt. Die Auswirkungen der revidierten BauPV sind im Zusammenhang mit den Auswirkungen des revidierten BauPG zu sehen, denn beide Rechtsakte bilden zusammen eine Einheit, bei welcher im Wesentlichen die Grundsätze im BauPG und die technischen Einzelheiten – insbesondere für den Vollzug - in der BauPV geregelt werden. Für die Frage der Auswirkungen der BauPV kann daher auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziff. 3 der Botschaft zum BauPG verwiesen werden.

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte (BBL-Verordnung)
Mit der BBL-Verordnung, die zusammen mit dem revidierten BauPG und der revidierten BauPV am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, werden delegierte und Durchführungsrechtsakte zur europäischen Bauprodukteverordnung (CPR, Verordnung (EU) Nr. 305/2011) bezeichnet, damit diese sinngemäss in der Schweiz gelten.

  Abk.   SR

Bundesgesetz über Bauprodukte
(Bauproduktegesetz)

Erlasstext BauPG

 

BauPG 933.0

Verordnung über Bauprodukte
(Bauprodukteverordnung)

Erlasstext BauPV

 

BauPV 933.01

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Erlasstext BBL-Verordnung

 

  933.011.3

Letzte Änderung 28.03.2022

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