Rechtliche Grundlagen

Systematische Sammlung des Bundesrechts
Inhaltsverzeichnis des Landesrechts
Deckblatt | SR 172.215.1 Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

 

Art. 23 Ziele und Funktionen

  1. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt folgende Ziele:
    a. Es sorgt für die Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung.
    b. Es deckt Bedürfnisse der Bundesverwaltung und der Armee im Bereich der Logistik.
    c. Es gewährleistet insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten und Sortimentsartikeln.
    d. Es versorgt die Öffentlichkeit mit amtlichen und aktuellen Publikationen der Bundesverwaltung.
     
  2. Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere folgende Funktionen wahr:
    a. Es erstellt eine Mehrjahresplanung für die wirtschaftliche und marktgerechte Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung und setzt sie um.
    b. Es erstellt Qualitätsstandards für Prozesse und Produkte des Immobilienmanagements und der Logistik.

 

Art. 24 Besondere Aufgaben

Die besonderen Aufgaben des BBL sind in der Verordnung vom 14. Dezember 199818 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt. 18 SR 172.010.21

 

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung 31.01.2023

https://www.bbl.admin.ch/content/bbl/de/home/das-bbl/rechtliche-grundlagen.html