Inverkehrbringen und Bereitstellen von Bauprodukten

Die Bauprodukteerlasse des Bundes - also das Bauproduktegesetz (BauPG) und die Bauprodukteverordnung (BauPV) - übernehmen in der Schweiz die europäische Gesetzgebung für Bauprodukte. In Zentrum des übernommenen Rechts steht dabei die europäische Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011, Construction Products Regulation, CPR).

Das BauPG regelt das Inverkehrbringen aller Bauprodukte und ihre Bereitstellung auf dem schweizerischen Markt, unabhängig davon, ob ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) entspricht oder nicht. Zum Inverkehrbringen gehört auch der Begriff der «Bereitstellung auf dem Markt». Das Bereitstellen ist jede Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, während das Inverkehrbringen gleichbedeutend ist mit dem erstmaligen Bereitstellen des Bauprodukts auf dem Markt. An das Inverkehrbringen und an die Bereitstellung auf dem Markt können unterschiedliche Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen geknüpft sein.

Ein Bauprodukt darf in der Schweiz in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es dem allgemeinen Sicherheitsgebot entspricht (Art. 4 BauPG) und wenn

a) die Herstellerin für das Produkt eine Leistungserklärung erstellt hat, für den Fall, dass das Produkt entweder von einer hEN erfasst ist oder für das Produkt eine ETB ausgestellt worden ist (sog. „harmonisierter Bereich") und keine Ausnahmeregelung greift, oder

b) in den übrigen Fällen („nicht-harmonisierter Bereich"), allfällige weitere Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach anderen Bundeserlassen erfüllt sind.

Ausserdem müssen in allen Fällen alle übrigen anwendbaren Voraussetzungen des BauPG erfüllt sein. Wird beispielsweise ein Schwellenwert für eine Produktleistung durch die Bezeichnung eines europäischen delegierten Rechtsaktes in das schweizerische Bauprodukterecht übernommen, so ist die Einhaltung dieses Schwellenwerts ebenfalls eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen nach BauPG.

Schliesslich gilt es zu beachten, dass manche Bauprodukte nicht ausschliesslich Bauprodukte sind und allenfalls zusätzlich anderen Sektorvorschriften entsprechen müssen, um in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden zu dürfen. Ein Beispiel: Eine motorgetriebene Schiebetür wird als Bauprodukt unter dem Regime des BauPG in Verkehr gebracht oder auf dem Schweizer Markt bereitgestellt. Soweit die Funktion dieser motorisierten Schiebetüre als in Verkehr zu bringende Maschine betroffen ist, sind ausserdem die Maschinenverordnung (SR 819.14) und das Produktesicherheitsgesetz (SR 930.11) sowie allenfalls weitere Erlasse für das Inverkehrbringen bzw. die Bereitstellung auf dem Schweizer Markt anzuwenden.

Zu unterscheiden ist das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt auf der einen Seite und das Verwenden, die Anwendung, die Inbetriebnahme und die Installation eines Bauproduktes auf der anderen Seite. Die Bauproduktegesetzgebung regelt grundsätzlich nicht das Verwenden, die Anwendung, die Inbetriebnahme und die Installation von Bauprodukten.

 

Letzte Änderung 20.01.2023

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