Einbezug und Mitwirkungspflichten

Die Marktüberwachungsorgane sind verpflichtet, die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen bei den Massnahmen einzubeziehen (Art. 25 Abs. 1 BauPG). Das bedeutet, dass zunächst durch Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteurinnen nach Lösungsmöglichkeiten in Problemfällen und Risikosituationen gesucht wird, wenn dieses Vorgehen schneller, effektiver oder effizienter eine Zielerreichung verspricht.

Umgekehrt gilt jedoch auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung für die Wirtschaftsakteurinnen: Die betroffenen Wirtschaftsakteurinnen und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug der Marktüberwachung im erforderlichen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 25 Abs. 2 BauPG). Diese Mitwirkungspflichten sind sehr weit gefasst, umfassen jedoch hauptsächlich die Erteilung der erforderlichen Auskünfte und die Herausgabe von Nachweisen und Unterlagen.

Letzte Änderung 01.11.2019

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