Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte

Die Herstellerin eines Bauprodukts kann den Teil des anwendbaren Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, der die Leistungserklärung betrifft, durch eine angemessene Dokumentation ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 7 BauPV):

  • Das Bauprodukt wird von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm (hEN) erfasst;
     
  • das Bauprodukt wird auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt;
     
  • das Bauprodukt wird in einem einzelnen Bauwerk eingebaut; und
     
  • die Herstellerin weist mit einer angemessenen Dokumentation nach, dass die genannten Voraussetzungen und geltenden Anforderungen erfüllt sind. Dabei enthält die angemessene Dokumentation eine Beschreibung der angewandten Methoden.
     
  • Wenn das Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten gehört, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 anzuwenden wäre, muss diese angemessene Dokumentation zusätzlich von einer Produktzertifizierungsstelle überprüft werden.

Hinweis: Falls ein Bauprodukt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, ist die angemessene Dokumentation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BauPV nicht ausreichend. Die europäische Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) verlangt für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte eine Spezifische Technische Dokumentation (STD), die die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den hEN festgelegten Verfahren nachweist.

Letzte Änderung 01.11.2019

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