Zum Hauptinhalt springen

Gesetzgebung und Dokumentation

Die Bauproduktegesetzgebung besteht hauptsächlich aus dem Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 (SR 933.0) und der dazugehörigen Verordnung vom 27. August 2014 (SR 933.01). Schliesslich findet man die Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte vom 10. September 2014 (SR 933.011.3).

Auf europäischer Ebene regelt die Bauprodukteverordnung (Verordnung [EU] Nr. 305/2011) die Materie. Nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) gilt die schweizerische Gesetzgebung als gleichwertig mit der europäischen Verordnung.

Architektenpläne auf einer Arbeitsplatte.

Rechtsgrundlagen

Die bisherigen Bauprodukteerlasse des Bundes von 2001 – Bauproduktegesetz (BauPG 2001) vom 8. Oktober 1999 und Bauprodukteverordnung (BauPV 2001) vom 27. November 2000, beide in Kraft getreten am 1. Januar 2001 - setzten zusammen mit der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) die ehemalige EU-Bauprodukterichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) von 1988 um. Diese Richtlinie wurde zum 1. Juli 2013 vollständig von der neuen europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) abgelöst. Am 1. Oktober 2014 sind die revidierten Bauprodukteerlasse des Bundes von 2014 – Bauproduktegesetz (BauPG 2014) vom 21. März 2014, Bauprodukteverordnung (BauPV 2014) vom 27. August 2014 und Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte vom 10. September 2014 – in Kraft getreten. Bauprodukte dürfen seit dem 1. Juli 2015 ausschliesslich nach den revidierten Bauprodukteerlasen in Verkehr gebracht werden.

Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung und FAQ

Das BBL erstellt und stellt den Wirtschaftsakteuren eine Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung sowie eine FAQ zur Verfügung.