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Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten

Das Bauproduktegesetz kennt kein Zulassungssystem für das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Stattdessen müssen die Wirtschaftsakteure (hauptsächlich Hersteller, aber auch Händler und Importeure) bestimmte Regeln beachten, um ihre Produkte rechtmässig auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringen zu dürfen.

Verladen von Waren, die für den Verkauf bestimmt sind.

Leistungserklärung

Die Leistungserklärung ist das zentrale Dokument im System der Bauproduktgesetzgebung. Sie basiert auf der technischen Produktdokumentation, die alle relevanten Angaben zum erforderlichen System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP-System) enthält. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Leistungserklärung jedoch nicht erforderlich. Für Bauprodukte, auf die keine harmonisierte technische Norm anwendbar ist, kann nämlich keine Leistungserklärung erstellt werden. Umgekehrt ist sie verpflichtend, wenn eine harmonisierte technische Norm gilt oder wenn der Hersteller eine ETA besitzt.

Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, Sicherheitsinformationen und Rückverfolgbarkeit

Montage- und Gebrauchsanleitungen sowie ggf. Sicherheitsinformationen ermöglichen den Nutzern das sichere Verwenden von Bauprodukten. Montageanleitungen, die nicht auf den Produkttyp abgestimmt sind oder inhaltliche Lücken aufweisen, können negative Auswirkungen auf die Eignung eines Bauprodukts zur Erfüllung seiner Funktion haben.Die Rückverfolgbarkeit von Bauprodukten ist von entscheidender Bedeutung, da sie eine eindeutige Identifizierung des Wirtschaftsakteurs ermöglicht, der für das Inverkehrbringen eines Produkts verantwortlich ist.