Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 28. August 2025

Beziehungen mit der Europäischen Union

Die Schweizer Gesetzgebung ist äquivalent mit der europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung 305/2011). Die Äquivalenz dieser Erlasse ist die Voraussetzung für den Erhalt des Kapitels 16 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81).

Um den Marktzugang für die Schweizer Unternehmen zum Markt der Europäischen Union (EU) im Bereich der Bauprodukte zu erhalten, beabsichtigt der Bundesrat, die Äquivalenz der Schweizer Erlasse mit der revidierten europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung 2024/3110), damit das MRA weitergeführt werden kann.

Aufgrund des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 951.46) hat sich die Schweiz zudem verpflichtet, ihre technischen Vorschriften auf die Vorschriften ihrer wichtigsten Handelspartner abzustimmen. Im Bauproduktesektor ist der wichtigste Handelspartner mit etwa 90 % die EU.

European Commission

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft.

Studie Wegfall MRA

Zusammen mit Bauenschweiz und Handel Schweiz hat das BBL in einer Studie die Auswirkungen eines möglichen Wegfalls des MRA-Kapitels für Bauprodukte untersuchen lassen. Die Studie wurde durch gfs.bern in Zusammenarbeit mit der Polynomics AG ausgeführt. Ihre Fragen zu der Studie beantworten wir gerne in unserer Produktinfostelle bauprodukteinfo@bbl.admin.ch