Auftrag
Der Schweizerische Bundesrat hat die Aufgaben des öffentlichen Immobilienmanagements in der Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes VILB definiert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 umfasst es einerseits «die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung». Andererseits wahrt es die «Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber».
