Einkaufspraxis

Das Bundesgesetz sowie die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB und VöB) bekennen sich zur freien Marktwirtschaft mit dem Prinzip des freien Wettbewerbs.

Das BBL ist deshalb gesetzlich verpflichtet, im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine Wettbewerbslage zu schaffen und aus den Angeboten das wirtschaftlich günstigste auszuwählen, welches dann auch den Zuschlag erhält.

Dieses ermittelt sich aufgrund von den in der Ausschreibung bekannt gegebenen Kriterien, deren Bedeutung und Gewichtung im Voraus durch das BBL festgelegt wird. Zuschlagskriterien können beispielsweise sein: Preis, Termin, Qualität, Betriebskosten, Kundendienst, Umweltverträglichkeit und weitere. Bei weitgehend standardisierten Gütern kann ausschliesslich der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium gewählt werden. Auch die Eignung der Unternehmung spielt eine Rolle.

Ausserdem darf das BBL über öffentlich ausgeschriebene Aufträge Verhandlungen führen, vorausgesetzt, es wurde in der Ausschreibung darauf hingewiesen oder kein Angebot erscheint als das wirtschaftlich Günstigste.

Bei fehlendem Wettbewerb (Monopol- oder Singlesource-Situation) und einem Auftragwert ab einer Million Franken ist das BBL als Auftraggeberin verpflichtet, mit dem Anbieter ein Einsichtsrecht in seine Preiskalkulation zu Gunsten der Eidgenossenschaft zu vereinbaren.

Um die Gleichbehandlung der Lieferanten zu wahren, basieren die Geschäftsbeziehungen auf den „Allg. Geschäftsbedingungen des Bundes“, die auf der Rückseite von Offertenanfrage- und Bestellformularen aufgedruckt sind bzw. als Beilage den Ausschreibungsunterlagen und Verträgen angefügt werden.

Ein transparentes Beschaffungsmanagement für Liefer- sowie Dienstleistungsaufträge ist im BBL etabliert. Dieses bildet die Basis, damit wir die Interessen des Bundes für die uns zugeteilten Aufgaben vertreten und erfüllen können.

 

Letzte Änderung 08.10.2015

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