Wirtschaftsakteure

Wirtschaftsakteurinnen im Sinne der neuen Bauprodukteerlasse (BauPG und BauPV) sind die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette, konkret die Herstellerinnen, Bevollmächtigten, Importeurinnen und Händlerinnen. Sie haben bestimmte Pflichten und müssen dafür sorgen, dass nur Produkte in Verkehr gebracht oder auf dem Markt in der Schweiz bereitgestellt werden, die die Anforderungen nach den geltenden Bauprodukteerlassen einhalten (insbesondere Art. 10 bis 13 BauPV).

Die Wirtschaftsakteurinnen auf der Verwenderseite - also die Planer eines Bauwerks, die Bauherren, die Unternehmen des Bauhaupt- oder des Baunebengewerbes, aber auch Privatpersonen, die im Baumarkt einkaufen - sollen durch die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen auf der Seite der Herstellungs- und Lieferkette von Bauprodukten geschützt werden. Die Bauprodukteerlasse enthalten kein Pflichtenheft für die Wirtschaftsakteurinnen auf der Verwenderseite.

Alle Wirtschaftsakteurinnen in der Liefer- und Vertriebskette sind vor allem dafür verantwortlich, dass die Informationen zu den Produktleistungen vollständig, zuverlässig und unverändert die Verwenderin oder den Verwender des Bauproduktes erreichen. Es geht nicht darum, dass das Produkt geprüft wurde und deshalb mit einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm konform ist, sondern darum, welche Produktleistungen genau das Produkt erfüllt. Diese Information muss für den Verwender und die Verwenderin vollständig, zuverlässig und unverändert vorhanden sein, damit diese von einer sicheren und zweckentsprechenden Verwendungsmöglichkeit des Produkts ausgehen können und damit nachfolgende Sicherheitsrisiken bei Bauwerken ausgeschlossen werden können. Aus der Leistungserklärung können die Verwenderinnen und Verwender entnehmen, für welche wesentlichen Merkmale das Produkt welche Leistung erbringt. Die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette müssen diese Produktinformationen dem Produkt - allenfalls in elektronischer Form - beifügen, damit die Verwenderin und der Verwender entscheiden können, ob das Produkt die Anforderungen für den vorgesehenen Verwendungszweck erfüllt und ob das Produkt ausserdem die allfällig vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zu Schwellenwerten einhält.

 

Letzte Änderung 20.10.2020

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