Kontrollbefugnisse

Die Marktüberwachungsorgane kontrollieren, ob ein Bauprodukt die deklarierten Produktleistungen erbringt und mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt (Art. 20 Abs. 1 BauPG). Dies ist grundsätzlich für jedes Bauprodukt möglich, das sich in der Schweiz auf dem Markt befindet. Allerdings wird in der Praxis von Kontrollbefugnissen vorwiegend im Rahmen von Stichprobenprogrammen Gebrauch gemacht oder sofern ein Hinweis auf ein risikobehaftetes oder nicht konformes Produkt besteht.

Die Kontrolle besteht aus einer formellen Überprüfung der Leistungserklärung und der sie begleitenden Nachweisdokumente und Unterlagen oder aus einer physischen Kontrolle und Laborprüfungen (Art. 20 Abs. 2 BauPG). Andere geeignete Kontrollmassnahmen sind ebenfalls möglich.

Ein Marktüberwachungsorgan hat im Rahmen einer Kontrolle unter anderem folgende Befugnisse (Art. 20 Abs. 4 und 6 BauPG):

  • Verlangen von Zugang zu den Unterlagen und Informationen von der Wirtschaftsakteurin, die für die Kontrolle erforderlich sind;
  • Erhebung von Mustern;
  • Anordnung von Prüfungen;
  • Betreten der Betriebs- oder Produktionsräume oder der Verwendungsorte der Bauprodukte;
  • Anordnen von technischen Prüfungen, sofern Zweifel bestehen, ob:

- die tatsächlichen Leistungen eines Bauprodukts mit den von der Herstellerin deklarierten Produktleistungen in den eingereichten Unterlagen übereinstimmen; oder

- das Bauprodukt trotz korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht.

Diese Kontrollbefugnisse stehen den Marktüberwachungsorganen zu, solange sich das Bauprodukt in der Herstellung, der Lagerung, dem Transport oder auf der Baustelle befindet (Art. 20 Abs. 5 BauPG).

Letzte Änderung 20.10.2020

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