Auferlegung und Durchsetzung von Massnahmen

Welche Massnahme ergriffen wird, hängt davon ab, welche Art von Mangel festgestellt wurde. Wurde durch die Kontrollmassnahmen festgestellt, dass kein Mangel besteht, wird das Marktüberwachungsverfahren eingestellt, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen. Wurde hingegen ein Mangel festgestellt, so liegt es primär an der betroffenen Wirtschaftsakteurin, eine geeignete Massnahme zu finden (Art. 21 Abs. 1 BauPG).

Formale Nichtkonformität
Im Falle einer formalen Nichtkonformität genügt in der Regel die korrekte Ausstellung einer Leistungserklärung. Kommt die Wirtschaftsakteurin der Aufforderung zur Behebung des Mangels hingegen nicht nach, kann das Marktüberwachungsorgan für den Rückruf oder die Rücknahme des betroffenen Produktes sorgen (Art. 21 Abs. 4 BauPG).

Risiko
Auch bei einem Risiko wird es nach Möglichkeit der Wirtschaftsakteurin überlassen, in Absprache mit dem Marktüberwachungsorgan eine geeignete Massnahme zur Behebung des Mangels zu wählen. Nach Art. 22 Abs. 3 BauPG fordert das Marktüberwachungsorgan die betroffene Wirtschaftsakteurin auf

a) innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, damit das Bauprodukt den Mangel nicht mehr aufweist, insbesondere damit die erklärten und die tatsächlichen Leistungen des Bauprodukts übereinstimmen;

b) das Bauprodukt zurückzunehmen oder das Bauprodukt zurückzurufen; oder

c) technische Kompensationsmassnahmen am Bauwerk vorzuschlagen, mit denen die festgestellten Risiken gemindert werden.

Die Wirtschaftsakteurin muss eine Massnahme ergreifen, die sich auf sämtliche Bauprodukte erstreckt, die sie auf dem Markt bereitgestellt hat (Art. 22 Abs. 5 BauPG).

Ergreift die Wirtschaftsakteurin in der gesetzten Frist nach Buchstabe a) keine angemessene Korrekturmassnahme, so entscheidet das Marktüberwachungsorgan selbst über geeignete vorläufige Massnahmen (Art. 22 Abs. 6 BauPG). Es kann

  • alle geeigneten vorläufigen Massnahmen treffen, um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken;
  • die Rücknahme oder den Rückruf des Bauprodukts veranlassen; oder
  • die Verwenderinnen und Verwender des Bauprodukts vor mit dem Produkt verbundenen Risiken warnen. Diese Information würde öffentlich zugänglich gemacht werden.

Ernstes Risiko
In schwerwiegenden Fällen kann das Marktüberwachungsorgan zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen zusätzlich zu den oben genannten Massnahmen weitere geeignete Massnahmen treffen (Art. 23 Abs. 1 BauPG). Diese können zum Schutz der Bevölkerung mittels Allgemeinverfügung veröffentlicht werden. Die möglichen Massnahmen sind insbesondere

  • das Bereitstellen eines Bauprodukts auf dem Markt sowie dessen Ausfuhr verbieten;
  • die Warnung vor den Risiken eines Bauprodukts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen.

Sofern erforderlich, kann in diesem Zusammenhang das Bauprodukt auch eingezogen und vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden (Art. 23 Abs. 2 BauPG).

 

Letzte Änderung 01.11.2019

Zum Seitenanfang

https://www.bbl.admin.ch/content/bbl/de/home/themen/fachbereich-bauprodukte/marktueberwachung/auferlegung-und-durchsetzung-von-massnahmen.html