Zurverfügungstellung

Wenn für ein Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellt werden muss (das Bauprodukt gehört dem harmonisierten Bereich an), kann diese entweder in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, solange ein Abnehmer nicht ausdrücklich verlangt, dass ihm die Leistungserklärung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird (Art. 9 Abs. 1 und 3 BauPV). Die Leistungserklärung muss während 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufbewahrt werden (Art. 9 Abs. 5 BauPV).

Wird einem Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, muss diesem Los lediglich ein Exemplar der Leistungserklärung beigefügt werden (Art. 9 Abs. 2 BauPV).

Die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung auf einer Webseite verringert die Kosten und den administrativen Arbeitsaufwand für die Wirtschaftsakteurin. Entscheidet sich eine Wirtschaftsakteurin dazu, die Leistungserklärung auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen, muss sie Folgendes beachten:

  • Die Wirtschaftsakteurin muss sicherstellen, dass der Inhalt der Leistungserklärung nach ihrer Zurverfügungstellung auf der Webseite nicht geändert wird.
     
  • Sie muss sicherstellen, dass die Webseite, auf der die Leistungserklärungen für Bauprodukte zur Verfügung gestellt werden, gewartet und erhalten wird, so dass die Webseite und die Leistungserklärungen den Abnehmern der Produkte kontinuierlich zur Verfügung stehen.
     
  • Sie muss sicherstellen, dass die Leistungserklärung für die Abnehmer während eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Inverkehrbringen des Bauprodukts kostenlos zugänglich ist.
     
  • Sie muss den Abnehmern Anweisungen zur Verfügung stellen, wie diese auf die Webseite und die dort verfügbaren Leistungserklärungen für die entsprechenden Produkte zugreifen können. Denkbar wäre beispielsweise ein aufgedruckter QR-Code auf der Verpackung des Bauprodukts, der auf die Webseite, auf der sich die Leistungserklärung befindet, führt. Eine weitere Möglichkeit wäre, dem Abnehmer den Link zur besagten Webseite per E-Mail zu senden oder ihm diesen Link in gedruckter Form z.B. mit dem Lieferschein zu übergeben.
     
  • Die Herstellerin muss überdies sicherstellen, dass jedes einzelne Produkt oder jede Charge desselben Produkts, das sie in Verkehr bringt, durch den eindeutigen Kenncode des Produkttyps mit einer bestimmten Leistungserklärung verknüpft ist.

 

Letzte Änderung 01.11.2019

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