Muster der Leistungserklärung

Die Leistungserklärung ist unter Verwendung des Musters nach Anhang 3 BauPV zu erstellen. Sie muss in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein. Bei der Erstellung der Leistungserklärung muss die Herstellerin den Wortlaut und die Titelzeilen des Musters mit Ausnahme der Wörter in eckigen Klammern übernehmen sowie die freien Stellen und eckigen Klammern durch die erforderlichen Angaben ersetzen. Die einzelnen Punkte der Leistungserklärung sind wie folgt auszufüllen:

  • Nummer der Leistungserklärung:
    Diese kann von der Herstellerin frei vergeben werden. Ausserdem kann sie mit dem eindeutigen Kenncode des Produkttyps unter Nummer 1 des Musters übereinstimmen.
     
  • Nummer 1, Eindeutiger Kenncode des Produkttyps:
    An dieser Stelle soll der eindeutige Kenncode des Produkttyps im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a BauPV angegeben werden.
     
  • Nummer 2, Verwendungszweck(e):
    Hier muss der von der Herstellerin vorgesehene Verwendungszweck des Bauprodukts oder die von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszwecke, im Einklang mit der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte technische Norm oder Europäisches Bewertungsdokument), aufgeführt werden.
     
  • Nummer 3, Herstellerin:
    Hier muss der Name, der eigetragene Handelsname oder die eingetragene Marke und die Kontaktanschrift der Herstellerin im Sinne des Artikel 10 Absatz 7 BauPV angegeben werden.
     
  • Nummer 4, Bevollmächtigte:
    Diese Nummer muss nur in der Leistungserklärung erscheinen und ausgefüllt werden, wenn eine Bevollmächtigte bestimmt worden ist. In diesem Fall muss hier der Name und die Kontaktanschrift der Bevollmächtigten, deren Auftrag die in Artikel 12 Absatz 2 BauPV genannten Aufgaben umfasst, angegeben werden.
     
  • Nummer 5, System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit:
    Unter dieser Nummer muss die Nummer des betreffenden AVCP-Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 BauPV angegeben werden. Bei mehreren Systemen ist jedes einzelne von ihnen anzugeben.
     
  • Nummern 6 a, harmonisierte Norm (hEN) und 6 b, Europäische Technische Bewertung (ETB):
    Weil eine Herstellerin eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer hEN oder einer ETB für ein Bauprodukt erstellen kann, sollten diese beiden unter den Nummern 6 a und 6 b angegebenen Möglichkeiten als Alternativen betrachtet werden, wobei in einer Leistungserklärung lediglich eine von beiden anzuwenden und die jeweilige Nummer entsprechend auszufüllen ist.

Wenn die Leistungserklärung auf einer hEN beruht (Nummer 6 a), ist Folgendes anzugeben: 

  • die Referenznummer und das Ausgabedatum der hEN (Referenznummer mit Datum) und
  • die Kennnummer der notifizierten Stelle(n). Bei der Angabe des Namens der notifizierten Stelle(n) ist dieser unbedingt in der Originalsprache anzugeben und nicht in andere Sprachen zu übersetzen.

Wenn die Leistungserklärung auf einer ETB beruht (Nummer 6 b), ist folgendes anzugeben:

  • die Nummer und das Ausgabedatum des Europäischen Bewertungsdokuments (EBD);
  • die Nummer und das Ausstellungsdatum der ETB;
  • der Name der Technischen Bewertungsstelle und
  • die Kennnummer der notifizierten Stelle(n).
  • Nummer 7, erklärte Leistung(en):

Hier muss in der Leistungserklärung Folgendes angegeben werden: 

  • die Auflistung der wesentlichen Merkmale, wie sie in der harmonisierten technischen Spezifikation für den bzw. die Verwendungszweck(e) nach Nummer 2 festgelegt wurden;
  • für jedes wesentliche Merkmal die erklärte Leistung bezüglich dieses Merkmals nach Stufe oder Klasse oder mit Hilfe einer Beschreibung oder - für Merkmale, für die keine Leistung erklärt wurde - die Buchstaben „NPD" (No Performance Determined/keine Leistung bestimmt). Für diese Nummer kann eine Tabelle verwendet werden, aus der für jedes wesentliche Merkmal des Produkts die Verbindungen zwischen den harmonisierten technischen Spezifikationen und den angewandten Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die Leistung in Bezug auf jedes wesentliche Merkmal hervorgehen.

Die Leistung ist deutlich und ausdrücklich anzugeben. Deshalb ist es nicht ausreichend, die Leistung in der Leistungserklärung anzugeben, indem lediglich eine von der Abnehmerin anzuwendende Berechnungsformel eingefügt wird. Darüber hinaus müssen die in den Bezugsunterlagen angegebenen Leistungsstufen oder -klassen in der Leistungserklärung wiederholt werden und dürfen folglich nicht lediglich durch die Einführung von Verweisen auf diese Dokumente in der Leistungserklärung angegeben werden.

Die Leistung, insbesondere in Bezug auf das Tragverhalten eines Bauprodukts darf hingegen durch eine Bezugnahme auf entsprechende Produktionsunterlagen oder Unterlagen über statische Berechnungen angegeben werden. In diesem Fall müssen die relevanten Unterlagen der Leistungserklärung beigefügt werden.

  • Nummer 8, angemessene Dokumentation für die Zwecke der Artikel 5 bis 7 BauPV:
    Diese Nummer ist nur in eine Leistungserklärung aufzunehmen und auszufüllen, wenn eine angemessene Dokumentation nach den Artikeln 5 bis 7 BauPV verwendet wurde, um anzugeben, welche Anforderungen das Produkt erfüllt.

In diesem Fall ist hier in der Leistungserklärung folgendes anzugeben:

  • die Referenznummer der verwendeten angemessenen Dokumentation und
  • die Anforderungen, die das Bauprodukt erfüllt.

    Hinweis:
    Falls ein Bauprodukt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, sind die Zwecke der Artikel 5 bis 7 BauPV nicht ausreichend. Die europäische Bauprodukteverordnung verlangt für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren eine Spezifische Technische Dokumentation (STD), die die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den hEN festgelegten Verfahren nachweist.
  • Unterschrift:
    Zwischen den eckigen Klammern sind die erforderlichen Angaben einzutragen und die Leistungserklärung ist zu unterschreiben.

Die Herstellerin kann nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a BauPV in der Leistungserklärung auch einen Verweis auf die Webseite aufnehmen, auf der die Abschrift der Leistungserklärung zur Verfügung gestellt wird. Dies kann nach Nummer 8 oder an anderer Stelle geschehen, sofern die Lesbarkeit und Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben nicht beeinträchtigt wird.

Sofern die nach Artikel 8 BauPV vorgeschriebenen Informationen deutlich, vollständig und kohärent angegeben werden, ist bei der Erstellung einer Leistungserklärung möglich:

  • ein vom Muster abweichendes Layout zu verwenden;
  • die Nummern des Musters zu kombinieren und einige von ihnen zusammenzufassen;
  • die Nummern des Musters in einer anderen Reihenfolge oder mit Hilfe einer oder mehrerer Tabellen darzustellen;
  • einige Nummern des Musters wegzulassen, die für das Produkt, für das die Leistungserklärung erstellt wird, nicht relevant sind. Da die Leistungserklärung auf der Grundlage einer hEN oder einer ETB für dieses Produkt erstellt werden kann, kann die jeweils andere Alternative weggelassen werden. Diese Auslassungen können auch die Nummern mit Bezug zur der Bevollmächtigten betreffen oder zur Verwendung der angemessenen Dokumentation;
  • die oben genannten Punkte ohne Nummerierung darzustellen.

Wenn eine Herstellerin für mehrere Varianten eines Produkttyps eine einzige Leistungserklärung erstellen will, müssen zumindest folgende Bestandteile getrennt und deutlich für jede Produktvariante aufgeführt werden:

  • die Nummer der Leistungserklärung;
  • der Kenncode unter Nummer 1; und
  • die erklärte(n) Leistung(en) unter Nummer 7.

Letzte Änderung 06.02.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bbl.admin.ch/content/bbl/de/home/themen/fachbereich-bauprodukte/leistungserklaerung/muster-der-leistungserklaerung.html