Inhalt der Leistungserklärung

Das Bauprodukterecht regelt in abschliessender Weise, welchen Inhalt die Leistungserklärung enthalten darf und muss. Fehlender, falscher oder zusätzlicher Inhalt, der nicht von der Bauproduktegesetzgebung vorgeschrieben wird, kann allenfalls einen marktüberwachungsrelevanten formellen Mangel darstellen. Die Bauprodukteerlasse verlangen, dass die Leistungserklärung insbesondere folgende Angaben enthält (Art. 8 Abs. 1-3 BauPV):

  • den Verweis auf den Produkttyp, für den die Leistungserklärung erstellt wurde;
  • die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gemäss Anhang 2 Ziffer 1 BauPV;
  • die Referenznummer und das Ausgabedatum der bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde. Soweit zutreffend, die von der Herstellerin vergebene Referenznummer der für die Zwecke der Art. 5 - 7 BauPV verwendeten Dokumentation und die Anforderungen, die das Produkt nach Angaben der Herstellerin mit einer allfälligen angewendeten Verfahrensvereinfachung erfüllt;
  • die Verwendungszwecke des Bauprodukts gemäss der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierte technische Norm oder Europäisches Bewertungsdokument) sowie eine Liste der wesentlichen Merkmale, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für die erklärten Verwendungszwecke festgelegt wurden;
  • die Leistung mindestens eines der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die für die erklärten Verwendungszwecke relevant sind sowie die Angabe der Buchstaben „NPD" für die aufgelisteten wesentlichen Merkmale, für die keine Leistung erklärt wird, und soweit zutreffend, die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung und, falls erforderlich, aufgrund einer Berechnung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale, die gemäss Art. 2 Abs. 1 BauPV festgelegt worden sind;
  • die Leistungen derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Verwendungszwecke beziehen, für die die Bestimmungen an dem Ort zu berücksichtigen sind, wo die Herstellerin eine Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt beabsichtigt.

Wurde die Leistungserklärung auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) erstellt, so ist die Leistung des Bauprodukts nach Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu erklären, die in der ETB enthalten sind (Art. 8 Abs. 4 BauPV).

Darüber hinaus ist es wichtig zu beachten, dass Angaben über die Leistung eines Bauprodukts ausserhalb einer Leistungserklärung nur dann zulässig sind, wenn diese Angaben zugleich auch in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind (Art. 8 Abs. 4 BauPG).

 

Letzte Änderung 20.01.2023

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