Ausnahmen

In den folgenden Fällen kann, unter dem Vorbehalt anderslautender bundesrechtlicher oder kantonaler Vorschriften im Hinblick auf die Verwendung, von der Erstellung einer Leistungserklärung für ein Bauprodukt abgesehen werden, obwohl das besagte Bauprodukt von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm erfasst wird (Art. 5 Abs. 2 BauPG):

  • Das Bauprodukt wurde auf einen besonderen Auftrag hin, individuell oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt, und es wird in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist;
     
  • Das Bauprodukt wird auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk im Einklang mit den geltenden Bestimmung gefertigt;
     
  • Das Bauprodukt wurde auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren nach den geltenden Vorschriften gefertigt, insbesondere zur angemessenen Renovierung von Bauwerken, die als Teil eines bezeichneten Orts- oder Landschaftsbilds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind.

Hinweis für den Export: Wenn für ein Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellt werden muss, die Herstellerin aber aufgrund einer Ausnahmebestimmung des Art. 5 Abs. 2 BauPG auf die Erstellung der Leistungserklärung verzichtet hat, kann das Bauprodukt dennoch nicht ohne Leistungserklärung auf dem Markt der EU oder des EWR bereitgestellt werden, es sei denn, dass eine für den Exportmarkt geltende Ausnahmeregelung angewendet werden kann.

Letzte Änderung 27.10.2020

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