Export von Bauprodukten in die EU

Wenn ein Bauprodukt, das durch eine harmonisierte technische Norm (hEN) erfasst wird oder für welches eine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt worden ist, exportiert und auf dem Markt der EU oder des EWR in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden soll, müssen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Ein solches Bauprodukt muss mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.
  • Es muss für dieses Produkt zwingend eine Leistungserklärung erstellt werden. Dies hat zur Folge, dass die in Art. 5 Abs. 2 BauPG vorgesehenen Ausnahmen zur Erstellung einer Leistungserklärung nicht anwendbar sind. Bei Bedarf muss fallweise geprüft werden, ob eine Ausnahme nach der europäischen Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) angewendet werden kann.
  • Bei der Anwendung der vereinfachten Verfahren durch Kleinstunternehmen (Art. 6 BauPV) sowie für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte (Art. 7 BauPV), muss anstelle der in der BauPV vorgesehenen angemessenen Dokumentation (Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 BauPV) eine Spezifische Technische Dokumentation (STD) verwendet werden, die die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen des europäischen Bauprodukterechts sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den hEN festgelegten Verfahren nachweist.
  • Das bisher geltende Recht (BauPG und BauPV 2001) kann in dieser Konstellation nicht angewendet werden (Art. 37 Abs. 1 BauPG).

Hinweis: Es handelt sich bei dieser Liste keinesfalls um eine abschliessende Liste. Es müssen auf jeden Fall die Rechtsgrundlagen und Informationen des jeweiligen Staates, in den das Bauprodukt exportiert werden soll, berücksichtigt werden.

Letzte Änderung 20.10.2020

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