Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps

Eine Herstellerin kann gemäss Art. 5 BauPV hinsichtlich eines oder mehrerer wesentlicher Merkmale des Bauprodukts, das sie in Verkehr bringt, ohne weitere Prüfung oder Berechnung erklären, dass das Produkt einer bestimmten Leistungsstufe oder Leistungsklasse entspricht. Diese Erklärung gibt die Herstellerin ab in Übereinstimmung mit:

  • der anwendbaren bezeichneten Technischen Spezifikation (harmonisierte Norm (hEN) oder Europäisches Bewertungsdokument (EBD)); oder
  • dem anwendbaren bezeichneten Rechtsakt, welcher gemäss Artikel 3 Buchstabe b BauPV die Voraussetzungen festlegt, unter denen anzunehmen ist, dass ein Bauprodukt ohne Prüfungen oder ohne weiteren Prüfungen einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse angehört.

Wenn die Herstellerin ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der bei anderen Bauprodukten gewonnen Prüfergebnisse erstellen möchte, müssen folgende Voraussetzungen - kumulativ - erfüllt sein:

  • ihr Bauprodukt muss von einer bezeichneten hEN erfasst sein;
  • ihr Bauprodukt muss dem Produkttyp des anderen bereits hergestellten Bauprodukts, das dessen Herstellerin in Übereinstimmung mit derselben bezeichneten hEN einer Produktprüfung unterzogen hat, entsprechen;
  • sie muss die Genehmigung der anderen Herstellerin für die Verwendung der Prüfergebnisse eingeholt haben. Die andere Herstellerin bleibt für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich;
  • sie muss angemessen dokumentieren, dass die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind; und
  • sie muss ihre obengenannte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle überprüfen lassen, falls ihr Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten gehört, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 zur Anwendung gelangt.

Wenn die Herstellerin ihre Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse eines an sie abgegebenen Systems oder Bauteils erstellen möchte, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ihr Bauprodukt muss von einer bezeichneten harmonisierten technischen Spezifikation (hEN oder EBD) erfasst sein;
  • falls das Bauprodukt ein System aus Bauteilen ist, muss sie diese ordnungsgemäss entsprechend der präzisen Anleitung der System- oder Bauteileanbieterin montiert haben;
  • die Bauteilanbieterin muss das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäss der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation (hEN oder EBD) geprüft haben;
  • sie muss die Genehmigung der betreffenden Bauteilanbieterin für die Verwendung der gewonnenen Prüfergebnisse eingeholt haben. Die Bauteilanbieterin bleibt für die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Prüfergebnisse verantwortlich;
  • sie muss angemessen dokumentieren, dass die obengenannten Voraussetzungen erfüllt sind; und
  • sie muss ihre obengenannte Dokumentation von einer Produktzertifizierungsstelle überprüfen lassen, falls ihr Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten gehört, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1+ oder 1 zur Anwendung gelangt.

 

Letzte Änderung 01.11.2019

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