Vereinfachte Verfahren für Kleinstunternehmen

Ein Kleinstunternehmen gemäss Art. 2 Ziff. 27 BauPG ist: Ein Unternehmen beliebiger Rechtsform, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanz 3 Millionen Franken nicht übersteigt.

Kleinstunternehmen die Bauprodukte herstellen, die von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm (hEN) erfasst sind, können im Hinblick auf das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit die folgenden Vereinfachungen vornehmen (Art. 6 Abs. 1 BauPV):

  • Sieht die bezeichnete hEN System 3 oder 4 vor, kann das Kleinstunternehmen die von dieser Norm vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung durch andere Methoden ersetzen.
  • Findet auf ein Bauprodukt System 3 Anwendung, können Kleinstunternehmen dieses Bauprodukt gemäss den Bestimmungen für System 4 behandeln.

Wenn eine Herstellerin diese Verfahren anwendet, muss sie mittels einer angemessen Dokumentation nachweisen, dass die oben genannten Voraussetzungen und geltenden Anforderungen erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BauPV).

Hinweis: Falls ein Bauprodukt in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden soll, ist die angemessene Dokumentation im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauPV nicht ausreichend. Die europäische Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) verlangt für die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren durch Kleinstunternehmen eine Spezifische Technische Dokumentation (STD), die die Konformität des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der verwendeten Verfahren mit den in den hEN festgelegten Verfahren nachweist.

Letzte Änderung 20.10.2020

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