5 AVCP Systeme

Die BauPV sieht in ihrem Anhang 2 fünf Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale vor. Je nach anwendbarem System werden eine oder mehrere bezeichnete und notifizierte Stellen eingeschaltet und die verschiedenen Aufgaben anders verteilt:

System 1+:

  • Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:
    - werkseigene Produktionskontrolle;
    - zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.
  • Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen: System 1:

    - Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

    - Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

    - kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle;

    - Stichprobenprüfung (audit-testing) von Proben, die von der Produkt­zertifizierungsstelle im Herstellungsbetrieb oder in den Lagereinrichtungen der Herstellerin entnommen wurden.

System 1:

  • Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

    - werkseigene Produktionskontrolle;

    - zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.
  • Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Produktzertifizierungsstelle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

    - Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

    - Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

    - kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

System 2+:

  • Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

    - Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

    - werkseigene Produktionskontrolle;

    - zusätzliche Prüfung von im Herstellungsbetrieb entnommenen Proben durch die Herstellerin nach festgelegtem Prüfplan.
  • Die bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurück­nahme der Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktions­kontrolle auf der Grundlage folgender, von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:

    - Erstinspektion des Herstellungsbetriebs und der werkseigenen Produktionskontrolle;

    - kontinuierliche Überwachung, Bewertung und Evaluierung der werkseigenen Produktionskontrolle.

System 3:

  • Die Herstellerin führt die werkseigene Produktionskontrolle durch.
  • Das bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Prüflabor stellt anhand einer Prüfung (auf der Grundlage der von der Herstellerin gezogenen Stichprobe), einer Berechnung, von Werttabellen oder von Unterlagen zur Produktbeschreibung die Leistung fest.

System 4:

  • Die Herstellerin führt folgende Schritte durch:

    - Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Wertetabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung;

    -werkseigene Produktionskontrolle.
  • Es fallen keine Aufgaben für eine bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stelle an.

Wurde für ein Bauprodukt eine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt, betrachten bezeichnete oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b BauPG anerkannte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1 und 3 Aufgaben wahrnehmen, sowie Herstellerinnen, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte ETB als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Es muss daher keine Bewertung der Leistung des Bauprodukts anhand einer Prüfung (einschliesslich Probenahme), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung durchgeführt werden.

 

Letzte Änderung 01.11.2019

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